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MontanMitbestGErgG – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Ausfertigung: 1956-08-07BGBl I 1956, 707Original ansehen

MontanMitbestGErgG – Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.08.1956. Der Text hat 36 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5a

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel legt fest, dass in bestimmten großen Unternehmen Frauen und Männer zu mindestens 30 Prozent im Aufsichtsrat vertreten sein müssen. Das gilt für Unternehmen, die an der Börse gehandelt werden oder bei denen der Bund die Mehrheit hat.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten von Unternehmen aus dem Bergbau, der Eisen- und Stahlindustrie sowie börsennotierte Unternehmen oder Unternehmen mit Bundesbeteiligung.

Ein Beispiel

Ein Stahlunternehmen, das an der Börse notiert ist, muss sicherstellen, dass von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat mindestens 30 Prozent Frauen und 30 Prozent Männer sind.

Begriffe

Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer:
Vertreter der Beschäftigten, die im Aufsichtsrat des Unternehmens mitbestimmen.
börsennotiertes Unternehmen:
Ein Unternehmen, dessen Aktien an der Börse gehandelt werden.
Mehrheitsbeteiligung des Bundes:
Der Bund (der deutsche Staat) besitzt mehr als die Hälfte der Anteile am Unternehmen.
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