KredWGÄndG 2 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
KredWGÄndG 2 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.03.1976. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf ändert Regeln für kleine Banken. Bestimmte Vorschriften gelten nicht mehr für Einzelkaufleute, die schon vor dem Gesetz eine Bank hatten. Das betrifft nur diese eine Gruppe von Bankbesitzern.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Einzelkaufleute, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Bank in Deutschland besaßen.
Ein Beispiel
Ein Mann betreibt seit 2010 allein eine kleine Bank. Für ihn gelten jetzt einige strengere Banken-Regeln nicht mehr, die für andere Banken weiterhin gelten.
Begriffe
- Einzelkaufmann:
- Eine Person, die allein ein Unternehmen führt und dafür persönlich haftet.
- Kreditinstitut:
- Ein Unternehmen, das Bankgeschäfte wie Kredite oder Konten anbietet, z. B. eine Bank oder Sparkasse.
- Inkrafttreten:
- Der Zeitpunkt, ab dem ein Gesetz oder eine Regel gilt.
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