BehAppbAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
BehAppbAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter-… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.01.2018. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 9 — Inhalt von Teil 2
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, was in Teil 2 der Gesellenprüfung für Behälter- und Apparatebauer geprüft wird. Es geht um das, was im Ausbildungsplan steht und was in der Berufsschule gelehrt wird. Früher geprüfte Inhalte werden nur nochmal geprüft, wenn es nötig ist, um zu sehen, ob jemand den Beruf ausüben kann.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Auszubildende zum Behälter- und Apparatebauer sowie die Prüfer, die die Gesellenprüfung abnehmen.
Ein Beispiel
Ein Auszubildender wird in Teil 2 der Prüfung gefragt, wie man einen Druckbehälter schweißt. Das steht im Ausbildungsplan und wurde auch in der Berufsschule behandelt. Was er schon in Teil 1 der Prüfung gezeigt hat, wird nur nochmal gefragt, wenn es für die Gesamtbewertung wichtig ist.
Begriffe
- Gesellenprüfung:
- Eine Abschlussprüfung in einem Handwerksberuf, die zeigt, ob jemand den Beruf ausüben kann.
- Ausbildungsrahmenplan:
- Ein Plan, der festlegt, welche Fähigkeiten und Kenntnisse während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
- Berufliche Handlungsfähigkeit:
- Die Fähigkeit, Aufgaben im Beruf selbstständig und richtig auszuführen.
Diskussion
Wird geladen…
