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DEPBefG§45aV 5In Kraft

PBefG§45aV 5 – Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz

Ausfertigung: 1990-04-10BGBl I 1990, 741Original ansehen

PBefG§45aV 5 – Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.04.1990. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel legt fest, wie viel Geld ein Unternehmen für jeden Kilometer rechnet, den ein Fahrgast mitfährt. Der Betrag soll die durchschnittlichen Kosten für den Verkehr decken. Die Summe gilt nur für bestimmte Unternehmen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die im Personenbeförderungsgesetz genannt sind, zum Beispiel Bus- und Bahnunternehmen.

Ein Beispiel

Ein Busunternehmen fährt eine Strecke von 10 Kilometern. Pro Fahrgast darf es 1,87 DM (etwa 0,96 Euro) als Kosten ansetzen.

Begriffe

verkehrsspezifische Kosten:
Kosten, die durch den Betrieb von Bussen oder Bahnen entstehen, z. B. Sprit, Wartung oder Personal.
Personen-Kilometer:
Eine Maßeinheit: Ein Fahrgast, der einen Kilometer fährt, zählt als ein Personen-Kilometer.
Personenbeförderungsgesetz:
Ein Gesetz, das Regeln für den Transport von Menschen mit Bussen, Bahnen oder Taxis festlegt.
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