AuslWBGDV 12 – Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)
Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)
AuslWBGDV 12 – Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.08.1956. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 2 — Vorlage und Hinterlegung
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Diese Regel sagt, wann Besitzer von alten deutschen Schuld-Papieren (Auslandsbonds) die Zins-Scheine vorzeigen oder abgeben müssen. Die Zins-Scheine müssen nur dann vorgelegt oder hinterlegt werden, wenn die zuständige Stelle das verlangt. Sonst reicht die Anmeldung.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die alte deutsche Schuld-Papiere (Auslandsbonds) besitzen und deren Zins-Scheine anerkennen lassen wollen.
Ein Beispiel
Jemand hat noch alte deutsche Anleihen aus den 1930er Jahren geerbt. Er meldet die Zins-Scheine bei der zuständigen Stelle an. Die Stelle fordert ihn nicht auf, die Scheine vorzulegen – dann muss er sie auch nicht abgeben.
Begriffe
- Zinsscheine:
- Kleine Abschnitte von Schuld-Papieren, mit denen man Zinsen abholen kann.
- Auslandsbevollmächtigter:
- Eine Person oder Stelle im Ausland, die für die Bearbeitung der Bonds zuständig ist.
- Bereinigungsstelle:
- Eine offizielle Stelle, die alte Schuld-Papiere prüft und anerkennt.
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