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DEAuslWBGDV 12In Kraft

AuslWBGDV 12 – Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)

Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Selbständige Anmeldung von Zinsscheinen)

Ausfertigung: 1956-08-11BGBl I 1956, 742Original ansehen

AuslWBGDV 12 – Zwölfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.08.1956. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Vorlage und Hinterlegung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wann Besitzer von alten deutschen Schuld-Papieren (Auslandsbonds) die Zins-Scheine vorzeigen oder abgeben müssen. Die Zins-Scheine müssen nur dann vorgelegt oder hinterlegt werden, wenn die zuständige Stelle das verlangt. Sonst reicht die Anmeldung.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die alte deutsche Schuld-Papiere (Auslandsbonds) besitzen und deren Zins-Scheine anerkennen lassen wollen.

Ein Beispiel

Jemand hat noch alte deutsche Anleihen aus den 1930er Jahren geerbt. Er meldet die Zins-Scheine bei der zuständigen Stelle an. Die Stelle fordert ihn nicht auf, die Scheine vorzulegen – dann muss er sie auch nicht abgeben.

Begriffe

Zinsscheine:
Kleine Abschnitte von Schuld-Papieren, mit denen man Zinsen abholen kann.
Auslandsbevollmächtigter:
Eine Person oder Stelle im Ausland, die für die Bearbeitung der Bonds zuständig ist.
Bereinigungsstelle:
Eine offizielle Stelle, die alte Schuld-Papiere prüft und anerkennt.
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