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AVBFernwärmeV – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme

Ausfertigung: 1980-06-20BGBl I 1980, 742Original ansehen

AVBFernwärmeV – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.06.1980. Der Text hat 41 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 19 — Nachprüfung von Meßeinrichtungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, dass Kunden prüfen lassen können, ob ihr Wärme-Zähler richtig misst. Wer die Prüfung bezahlt, hängt davon ab, ob der Zähler falsch anzeigt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle, die Fernwärme von einem Unternehmen beziehen und ihren Zähler überprüfen lassen möchten.

Ein Beispiel

Ein Mieter vermutet, dass sein Wärme-Zähler zu viel verbraucht anzeigt. Er kann eine Prüfung verlangen. Wenn der Zähler wirklich falsch misst, zahlt das Fernwärme-Unternehmen die Prüfung.

Begriffe

Meßeinrichtungen:
Geräte, die den Verbrauch von Fernwärme messen, z. B. Wärme-Zähler.
eichrechtliche Vorschriften:
Gesetze, die sicherstellen, dass Messgeräte korrekt und fair messen.
Verkehrsfehlergrenzen:
Die erlaubte Abweichung, wie viel ein Messgerät falsch anzeigen darf, bevor es als ungenau gilt.
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