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DEWeinAlkoAbsVIn Kraft

WeinAlkoAbsV – Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen

Ausfertigung: 1990-04-11BGBl I 1990, 744Original ansehen

WeinAlkoAbsV – Verordnung über den Absatz von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.04.1990. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Anwendungsbereich

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel bestimmt, wann und wie Alkohol aus Wein-Vorräten der EU verkauft werden darf. Sie gilt für Alkohol, der aus Wein hergestellt wurde und in der EU gelagert wird. Andere Steuer-Regeln für Alkohol bleiben trotzdem gültig.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Unternehmen, die Alkohol aus EU-Weinbeständen verkaufen, verarbeiten, ausführen oder verwenden.

Ein Beispiel

Ein Brennerei-Betrieb kauft Alkohol aus EU-Vorräten, um daraus Likör herzustellen. Die Regel sagt, wie der Alkohol verkauft und genutzt werden darf.

Begriffe

Interventionsstellen:
Das sind Behörden oder Stellen der EU, die bestimmte Vorräte – wie hier Alkohol aus Wein – verwalten.
Rechtsakte des Rates und der Kommission:
Das sind offizielle Entscheidungen und Regeln, die von der EU beschlossen werden.
Gemeinsame Marktorganisation für Wein:
Ein System der EU, das den Weinmarkt in Europa regelt, zum Beispiel Preise oder Lagerbestände.
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