Zurück zu Gesetzen
DEOFDSaarbrAufgVIn Kraft

OFDSaarbrAufgV – Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Ausfertigung: 1977-05-09BGBl I 1977, 749Original ansehen

OFDSaarbrAufgV – Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.05.1977. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken gelten auch in Berlin. Das steht so in anderen Gesetzen, auf die hier verwiesen wird.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden und Bürgerinnen und Bürger in Berlin, die mit der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu tun haben.

Begriffe

Verordnung:
Eine offizielle Regel, die von einer Regierung oder Behörde erlassen wird.
Oberfinanzdirektion:
Eine Behörde, die für Steuern und Finanzen in einem bestimmten Bereich zuständig ist.
Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes:
Das bedeutet, dass die Regel so gilt, wie es in einem bestimmten anderen Gesetz (§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes) festgelegt ist.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt