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DEÜblG 2In Kraft

ÜblG 2 – Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

Ausfertigung: 1951-08-21BGBl I 1951, 774Original ansehen

ÜblG 2 – Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.08.1951. Der Text hat 17 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, dass der Bund die Kosten für die Renten oder Pensionen von bestimmten ehemaligen Beamten übernimmt. Dazu gehören Personen, die früher für Reichsbehörden, Reichsbetriebe oder Zonenbehörden gearbeitet haben, und ihre Hinterbliebenen. Eine Liste dieser Behörden steht in einer Anlage zum Gesetz.

Wen betrifft das?

Betroffen sind ehemalige Beamte bestimmter früherer Behörden und ihre Hinterbliebenen, die eine Versorgung (z. B. Rente) erhalten, sowie die Bundesregierung und der Bundesrat.

Ein Beispiel

Ein ehemaliger Mitarbeiter einer Reichsbahn-Dienststelle, der heute eine Pension bekommt, erhält diese weiterhin – aber nicht mehr vom Land, sondern vom Bund.

Begriffe

Versorgung:
Hier: Geldleistungen wie Rente oder Pension für ehemalige Beamte oder ihre Hinterbliebenen.
Hinterbliebene:
Familienmitglieder (z. B. Ehepartner oder Kinder), die nach dem Tod des Beamten Anspruch auf Leistungen haben.
Rechtsverordnung:
Eine Regelung, die die Regierung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, um Gesetze genauer auszuführen.
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