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RHBG – Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten

Ausfertigung: 1910-05-22RGBl 1910, 798Original ansehen

RHBG – Gesetz über die Haftung des Reichs für seine Beamten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 22.05.1910. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wann das Gesetz nicht gilt. Es geht um zwei besondere Fälle, in denen Beamte Fehler machen. Dann haftet der Staat nicht für sie.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Beamte, die Gebühren statt festes Gehalt bekommen, und Beamte im auswärtigen Dienst (z. B. Diplomaten).

Ein Beispiel

Ein Gerichtsvollzieher (der Gebühren bekommt) beschädigt versehentlich ein Möbelstück bei einer Pfändung. Der Staat ersetzt den Schaden nicht, weil das Gesetz hier nicht gilt.

Begriffe

Beamte:
Personen, die im öffentlichen Dienst arbeiten und vom Staat angestellt sind.
Gebühren:
Geld, das Beamte direkt von Bürgern für ihre Arbeit bekommen, z. B. für eine Amtshandlung.
auswärtiger Dienst:
Beamte, die für Deutschland im Ausland arbeiten, z. B. in Botschaften.

§ 6

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Es gibt andere Gesetze des Reichs, die bestimmen, wann das Reich nicht für Schäden durch seine Beamten haften muss. Diese Regeln bleiben gültig, auch wenn sie die Haftung einschränken oder ganz ausschließen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft das Deutsche Reich und seine Beamten sowie Personen, die durch Beamte einen Schaden erleiden könnten.

Ein Beispiel

Ein Beamter verursacht bei seiner Arbeit einen Schaden. Ein anderes Reichsgesetz sagt, dass das Reich in diesem speziellen Fall nicht zahlen muss. Dann gilt das, obwohl es normalerweise anders wäre.

Begriffe

Haftung:
Verpflichtung, für einen Schaden zu bezahlen oder ihn wiedergutzumachen.
Reichsgesetze:
Gesetze, die für das gesamte Deutsche Reich galten.
unberührt bleiben:
Die Regel gilt weiter, sie wird nicht verändert oder aufgehoben.
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