KrGlasKennzG – Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas
Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas
KrGlasKennzG – Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.06.1971. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5 — Anbringen anderer Aufschriften
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie Glas-Produkte beschriftet werden müssen, wenn sie Wörter wie „Bleikristall“ oder „Kristallglas“ enthalten. Stehen solche Wörter auf dem Produkt, muss klar erkennbar sein, ob es wirklich die vorgeschriebenen Eigenschaften hat oder nicht.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Hersteller, Händler und Importeure von Glas-Erzeugnissen, die mit Begriffen wie „Bleikristall“ oder „Kristallglas“ werben.
Ein Beispiel
Ein Glas wird mit dem Wort „Kristallglas“ beworben. Wenn es die gesetzlichen Merkmale für Kristallglas erfüllt, muss direkt daneben „Kristallglas“ stehen. Erfüllt es sie nicht, muss stattdessen z. B. „Glas“ oder die genaue Zusammensetzung stehen.
Begriffe
- Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1:
- Die offiziellen Begriffe, die für bestimmte Glas-Sorten erlaubt sind, z. B. „Bleikristall“ oder „Kristallglas“.
- § 2 Abs. 1:
- Ein anderer Paragraf, der genau festlegt, welche chemischen und physikalischen Eigenschaften Glas haben muss, um als „Bleikristall“ oder „Kristallglas“ zu gelten.
- stoffliche Beschaffenheit:
- Die genaue Zusammensetzung des Materials, z. B. aus welchen Stoffen das Glas besteht.
Diskussion
Wird geladen…
