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KrGlasKennzG – Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas

Ausfertigung: 1971-06-25BGBl I 1971, 857Original ansehen

KrGlasKennzG – Gesetz zur Kennzeichnung von Bleikristall und Kristallglas ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.06.1971. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Anbringen anderer Aufschriften

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie Glas-Produkte beschriftet werden müssen, wenn sie Wörter wie „Bleikristall“ oder „Kristallglas“ enthalten. Stehen solche Wörter auf dem Produkt, muss klar erkennbar sein, ob es wirklich die vorgeschriebenen Eigenschaften hat oder nicht.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Hersteller, Händler und Importeure von Glas-Erzeugnissen, die mit Begriffen wie „Bleikristall“ oder „Kristallglas“ werben.

Ein Beispiel

Ein Glas wird mit dem Wort „Kristallglas“ beworben. Wenn es die gesetzlichen Merkmale für Kristallglas erfüllt, muss direkt daneben „Kristallglas“ stehen. Erfüllt es sie nicht, muss stattdessen z. B. „Glas“ oder die genaue Zusammensetzung stehen.

Begriffe

Bezeichnungen nach § 3 Abs. 1:
Die offiziellen Begriffe, die für bestimmte Glas-Sorten erlaubt sind, z. B. „Bleikristall“ oder „Kristallglas“.
§ 2 Abs. 1:
Ein anderer Paragraf, der genau festlegt, welche chemischen und physikalischen Eigenschaften Glas haben muss, um als „Bleikristall“ oder „Kristallglas“ zu gelten.
stoffliche Beschaffenheit:
Die genaue Zusammensetzung des Materials, z. B. aus welchen Stoffen das Glas besteht.
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