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LadSchlG – Gesetz über den Ladenschluss

Gesetz über den Ladenschluss

Ausfertigung: 1956-11-28BGBl I 1956, 875Original ansehen

LadSchlG – Gesetz über den Ladenschluss ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.11.1956. Der Text hat 28 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 23 — Ausnahmen im öffentlichen Interesse

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt Ausnahmen von den Regeln, wann Geschäfte öffnen oder schließen dürfen. Die Behörden können in besonderen Fällen erlauben, dass Geschäfte länger oder zu anderen Zeiten öffnen. Diese Erlaubnis gilt nur für eine bestimmte Zeit.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden, die über Ladenöffnungszeiten entscheiden, sowie Geschäfte, die eine Ausnahme beantragen möchten.

Ein Beispiel

Ein großes Stadtfest findet statt. Die Behörde erlaubt allen Geschäften in der Innenstadt, am Festwochenende bis Mitternacht zu öffnen, obwohl sie normalerweise früher schließen müssten.

Begriffe

oberste Landesbehörden:
Das sind die höchsten Behörden eines Bundeslandes, zum Beispiel ein Ministerium.
Rechtsverordnung:
Eine offizielle Regel, die von einer Behörde erlassen wird und wie ein Gesetz gilt.
Ermächtigung:
Die Erlaubnis, eine bestimmte Aufgabe oder Entscheidung an eine andere Stelle weiterzugeben.
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