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DEHöfeVfOIn Kraft

HöfeVfO – Verfahrensordnung für Höfesachen

Verfahrensordnung für Höfesachen

Ausfertigung: 1976-03-29BGBl I 1976, 881, 885 (1977 I 288)Original ansehen

HöfeVfO – Verfahrensordnung für Höfesachen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 29.03.1976. Der Text hat 20 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Eintragungsgrundsatz

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie ein Bauernhof oder ein gemeinsamer Hof von Eheleuten im Grundbuch als „Hof“ eingetragen wird. Die Eintragung passiert nur, wenn das Landwirtschaftsgericht darum bittet. Das gilt für Höfe, die nach bestimmten Regeln schon ein Hof sind oder durch eine Erklärung des Besitzers dazu werden können.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Eigentümer von landwirtschaftlichen Besitzungen, die ihren Hof oder Ehegattenhof im Grundbuch eintragen lassen wollen.

Ein Beispiel

Ein Landwirt besitzt einen Bauernhof, der nach den Höferegeln als Hof gilt. Er beantragt beim Landwirtschaftsgericht, dass der Hof im Grundbuch als „Hof“ eingetragen wird. Das Gericht leitet die Eintragung dann ein.

Begriffe

Grundbuch:
Ein öffentliches Verzeichnis, in dem steht, wer Eigentümer von Grundstücken und Häusern ist.
Landwirtschaftsgericht:
Ein besonderes Gericht, das sich mit Streitigkeiten und Anträgen rund um Landwirtschaft und Höfe beschäftigt.
Ehegattenhof:
Ein Hof, der beiden Eheleuten gemeinsam gehört und nach den gleichen Regeln wie ein einzelner Hof behandelt wird.
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