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SchBerG – Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung

Ausfertigung: 1956-12-07BGBl I 1956, 899Original ansehen

SchBerG – Gesetz über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 07.12.1956. Der Text hat 35 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 15

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wann Eigentümer oder andere Berechtigte verlangen können, dass der Staat ihr Grundstück oder ihr Recht daran übernimmt. Das ist möglich, wenn die Nutzung durch militärische Maßnahmen dauerhaft stark eingeschränkt wird. Der Staat muss dann das Grundstück oder das Recht abkaufen.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Eigentümer von Grundstücken und Personen, die besondere Rechte an einem Grundstück haben (z. B. Mieter oder Pächter).

Ein Beispiel

Ein Landwirt kann sein Feld nicht mehr bewirtschaften, weil das Militär dort dauerhaft Übungen durchführt. Er kann verlangen, dass der Staat das Feld übernimmt.

Begriffe

Entziehung des Eigentums:
Der Staat kauft das Grundstück oder das Recht daran, weil die Nutzung nicht mehr möglich ist.
unzumutbar erschwert:
Die Nutzung ist so stark behindert, dass sie nicht mehr zumutbar ist, also unfair oder nicht mehr sinnvoll.
Berechtigte:
Personen, die ein Recht an einem Grundstück haben, z. B. Mieter, Pächter oder Inhaber von Wegerechten.
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