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DERindTbVIn Kraft

RindTbV – Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

Ausfertigung: 1972-06-16BGBl I 1972, 915Original ansehen

RindTbV – Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.06.1972. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 18

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wann ein Rinderhof nicht als frei von Rinder-Tuberkulose gilt. Das ist der Fall, wenn die Behörde schon einmal Tuberkulose vermutet oder festgestellt hat. Die Behörde erklärt den Hof erst wieder für tuberkulosefrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Besitzer von Rinderhöfen und die zuständigen Behörden, die für Tiergesundheit verantwortlich sind.

Ein Beispiel

Auf einem Bauernhof wurde vor Jahren ein Rind auf Tuberkulose untersucht, weil es krank wirkte. Seitdem darf der Hof nicht automatisch als tuberkulosefrei gelten, auch wenn keine Krankheit mehr gefunden wurde.

Begriffe

Rinderbestand:
Alle Rinder, die auf einem Hof oder in einem Betrieb zusammen gehalten werden.
amtlich festgestellt:
Die Behörde hat offiziell bestätigt, dass etwas (hier: Tuberkulose) vorliegt.
Schutzmaßregeln:
Besondere Regeln oder Handlungen, die die Behörde anordnet, um eine Krankheit zu stoppen oder zu verhindern.
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