Zurück zu Gesetzen
DETrGebV 2020In Kraft

TrGebV 2020 – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister

Ausfertigung: 2020-01-08BGBl I 2020, 93Original ansehen

TrGebV 2020 – Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums der Finanzen zum Transparenzregister ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 08.01.2020. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3 — Tragung der Gebühren durch Dachverbände

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel erlaubt es Dachverbänden von Vereinen, die Gebühren für das Transparenzregister zu übernehmen. Die Dachverbände zahlen dann für ihre Mitgliedsvereine. Die Vereine müssen die Gebühren dann nicht selbst bezahlen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Dachverbände von eingetragenen Vereinen und deren Mitgliedsvereine.

Ein Beispiel

Ein großer Sportverband zahlt die Jahresgebühren für das Transparenzregister für alle seine Mitgliedsvereine. Die Vereine müssen die Gebühr nicht einzeln überweisen.

Begriffe

Dachverband:
Ein Verein, der andere Vereine organisiert und vertritt, z. B. ein Landes- oder Bundesverband.
registerführende Stelle:
Die Behörde, die das Transparenzregister führt und verwaltet.
befreiende Wirkung:
Wenn der Dachverband zahlt, gilt die Gebühr für den Verein als bezahlt. Der Verein muss nicht selbst zahlen.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt