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DEBAföGZuschlagsVIn Kraft

BAföGZuschlagsV – Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland

Ausfertigung: 1986-06-25BGBl I 1986, 935Original ansehen

BAföGZuschlagsV – Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.06.1986. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Zuschläge zu dem Bedarf

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, welche zusätzlichen Geld-Hilfen es für Schüler oder Studenten gibt, die im Ausland lernen. Die Hilfen gibt es nur, wenn das Land nicht zur EU oder Schweiz gehört oder wenn das Geld dort weniger wert ist. Es werden auch Kosten für Studiengebühren, Reisen und Krankenversicherung übernommen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Schüler und Studenten, die mit BAföG gefördert werden und im Ausland eine Ausbildung oder ein Praktikum machen.

Ein Beispiel

Ein Student aus Deutschland studiert in Kanada. Weil das Leben dort teurer ist als in Deutschland, bekommt er einen monatlichen Zuschlag. Außerdem werden seine Studiengebühren und die Hin- und Rückreise bezahlt.

Begriffe

BAföG:
Eine staatliche Geld-Hilfe für Schüler und Studenten in Deutschland, damit sie ihre Ausbildung bezahlen können.
Kaufkraft:
Wie viel man für einen bestimmten Geld-Betrag kaufen kann. Wenn die Kaufkraft niedrig ist, bekommt man für das gleiche Geld weniger als woanders.
nachweisbar notwendige Studiengebühren:
Geld, das eine Schule oder Uni für das Studium verlangt. Es muss belegt werden, dass die Gebühren wirklich gezahlt werden müssen.
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