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ErstrG – Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten

Ausfertigung: 1992-04-23BGBl I 1992, 938Original ansehen

ErstrG – Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 23.04.1992. Der Text hat 43 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 24 — Schutzdauer

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie lange eine Marke geschützt ist, wenn sie nach § 4 dieses Gesetzes erweitert wurde. Die genaue Dauer wird in einem anderen Gesetz geregelt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen oder Personen, die eine Marke besitzen und deren Schutz verlängern möchten.

Ein Beispiel

Ein Bäcker hat eine Marke für sein Logo angemeldet. Nach einigen Jahren möchte er den Schutz verlängern. Hier gilt die Regelung aus einem anderen Gesetz, um zu bestimmen, wie lange der Schutz dauert.

Begriffe

Marke:
Ein Zeichen (z. B. Name, Logo), das ein Unternehmen nutzt, um seine Waren oder Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.
Schutzdauer:
Die Zeit, in der eine Marke rechtlich geschützt ist und andere sie nicht ohne Erlaubnis nutzen dürfen.
erstreckten Marken:
Marken, deren Schutz nach bestimmten Regeln auf weitere Bereiche oder Länder ausgeweitet wurde.

§ 53 — Gebühren

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, welche Gebühren für bestimmte Schutzrechte gezahlt werden müssen. Es geht um Schutzrechte, die vor oder nach dem 1. Mai 1992 fällig wurden. Die Regeln hängen davon ab, wann die Gebühr bezahlt wurde oder fällig war.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die gewerbliche Schutzrechte (z. B. Patente oder Marken) besitzen oder angemeldet haben, die nach § 4 dieses Gesetzes erstreckt wurden.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen hat 1991 ein Patent angemeldet. Die Gebühr dafür wurde nach den alten Regeln bezahlt. Ab Mai 1992 gilt diese Zahlung als erledigt, auch wenn die Gebühr später fällig wird.

Begriffe

Schutzrechte:
Rechte, die Erfindungen, Marken oder Designs schützen, z. B. Patente oder eingetragene Marken.
erstreckte Schutzrechte:
Schutzrechte, die durch dieses Gesetz auf weitere Gebiete oder Fälle ausgedehnt wurden (genauer geregelt in § 4).
Gebührenschuld getilgt:
Die Pflicht, eine Gebühr zu zahlen, ist erfüllt und muss nicht noch einmal bezahlt werden.
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