ZPÜbkHaagG – Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß
ZPÜbkHaagG – Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.12.1958. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 5
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, wie ein Gericht in Deutschland einen Beschluss über Geldforderungen aus einem ausländischen Gerichtsverfahren für vollstreckbar erklärt. Es geht um zwei Wege: entweder über die diplomatische Vertretung oder direkt beim Gericht.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Personen, die im Ausland einen Gerichtsprozess gewonnen haben und in Deutschland Geld eintreiben wollen (Kostengläubiger), sowie diejenigen, die das Geld zahlen müssen (Kostenschuldner).
Ein Beispiel
Eine Person aus Frankreich hat vor einem französischen Gericht einen Prozess gewonnen und bekommt Geld zugesprochen. Sie möchte dieses Geld in Deutschland von der unterlegenen Partei eintreiben. Dafür muss das französische Urteil in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden.
Begriffe
- Vollstreckbarerklärung:
- Ein Gericht bestätigt, dass ein ausländisches Urteil in Deutschland durchgesetzt werden kann, z. B. durch Pfändung.
- diplomatischer Weg:
- Der Antrag wird über offizielle Stellen wie Botschaften oder Ministerien gestellt, nicht direkt beim Gericht.
- Vollstreckungsklausel:
- Ein Vermerk auf dem Beschluss, der bestätigt, dass das Urteil in Deutschland vollstreckt werden darf.
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