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DEBBesG§78Abs2BekIn Kraft
BBesG§78Abs2Bek – Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
BBesG§78Abs2Bek – Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.01.2016. Der Text hat 4 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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