DienstRÄndG 5 – Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
DienstRÄndG 5 – Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.07.1984. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
Art 7 — Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf regelt, wie die Rente von Beamten berechnet wird, wenn sie früher Teilzeit gearbeitet haben oder Urlaub genommen haben. Für bereits bewilligte Teilzeit oder Urlaub gilt die alte Regelung weiter.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Beamte, die vor einem bestimmten Stichtag Teilzeit gearbeitet, weniger Stunden gearbeitet oder Urlaub genommen haben.
Ein Beispiel
Ein Beamter hat vor 2020 für fünf Jahre Teilzeit gearbeitet. Seine Pension wird nach den alten Regeln berechnet, auch wenn das Gesetz später geändert wurde.
Begriffe
- Beamtenversorgungsgesetz:
- Ein Gesetz, das regelt, wie Beamte nach ihrer Dienstzeit Rente oder Pension bekommen.
- Inkrafttreten:
- Der Zeitpunkt, ab dem ein neues Gesetz gilt.
- § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2:
- Ein bestimmter Teil eines Gesetzes, der hier die alte Regelung zur Berechnung der Pension beschreibt.
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