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DEDienstRÄndG 5In Kraft

DienstRÄndG 5 – Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigung: 1984-07-25BGBl I 1984, 998Original ansehen

DienstRÄndG 5 – Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.07.1984. Der Text hat 7 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 7 — Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie die Rente von Beamten berechnet wird, wenn sie früher Teilzeit gearbeitet haben oder Urlaub genommen haben. Für bereits bewilligte Teilzeit oder Urlaub gilt die alte Regelung weiter.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Beamte, die vor einem bestimmten Stichtag Teilzeit gearbeitet, weniger Stunden gearbeitet oder Urlaub genommen haben.

Ein Beispiel

Ein Beamter hat vor 2020 für fünf Jahre Teilzeit gearbeitet. Seine Pension wird nach den alten Regeln berechnet, auch wenn das Gesetz später geändert wurde.

Begriffe

Beamtenversorgungsgesetz:
Ein Gesetz, das regelt, wie Beamte nach ihrer Dienstzeit Rente oder Pension bekommen.
Inkrafttreten:
Der Zeitpunkt, ab dem ein neues Gesetz gilt.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2:
Ein bestimmter Teil eines Gesetzes, der hier die alte Regelung zur Berechnung der Pension beschreibt.
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