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DEBeamtVG§43Abs3VIn Kraft

BeamtVG§43Abs3V – Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes

Ausfertigung: 1977-06-24BGBl I 1977, 1011Original ansehen

BeamtVG§43Abs3V – Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.06.1977. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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