Zurück zu Gesetzen
DEBeamtVG§43Abs3VIn Kraft
BeamtVG§43Abs3V – Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
BeamtVG§43Abs3V – Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.06.1977. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Diskussion
Wird geladen…
