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DERAG 3In Kraft

RAG 3 – Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

Ausfertigung: 1960-12-19BGBl I 1960, 1013Original ansehen

RAG 3 – Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.12.1960. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 1960 angepasst werden. Die Renten von Versicherten und Hinterbliebenen, deren Rentenfall vor 1960 eingetreten ist, werden ab Januar 1961 erhöht. Die Erhöhung wird mit einem bestimmten Faktor berechnet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Rentnerinnen und Rentner sowie Hinterbliebene, deren Rentenfall vor 1960 eingetreten ist und die ab 1961 Rente beziehen.

Ein Beispiel

Ein Rentner erhält seit 1958 eine monatliche Rente von 200 DM. Ab Januar 1961 wird seine Rente nach der neuen Berechnung erhöht. Der genaue Betrag hängt von der Berechnung nach § 2 des Gesetzes ab.

Begriffe

Hinterbliebenenrente:
Eine Rente, die an Familienmitglieder (z. B. Ehepartner oder Kinder) gezahlt wird, wenn der Versicherte verstorben ist.
Bemessungsgrundlage:
Ein Wert, der als Basis für die Berechnung von Renten dient. Hier geht es um die Anpassung dieses Werts für das Jahr 1960.
Knappschaftssold:
Eine besondere Art von Rente für Bergleute, die in diesem Paragrafen nicht angepasst wird.
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