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UhAnerkÜbkAG – Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern

Ausfertigung: 1961-07-18BGBl I 1961, 1033Original ansehen

UhAnerkÜbkAG – Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.07.1961. Der Text hat 14 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wann ein Gericht in Deutschland die Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltsurteils für ein Kind vorübergehend stoppen kann. Das passiert, wenn der Schuldner nachweist, dass er gegen das Urteil noch vorgehen darf oder die Vollstreckung im Ausland bereits gestoppt ist. Auch wenn in Deutschland schon ein Verfahren über denselben Unterhalt läuft, wird gewartet.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die in Deutschland ein ausländisches Unterhaltsurteil für ein Kind vollstrecken lassen wollen, und diejenigen, die dagegen vorgehen.

Ein Beispiel

Ein Vater aus Frankreich wurde verurteilt, Unterhalt für sein Kind zu zahlen. Er legt in Frankreich Widerspruch gegen das Urteil ein. Das deutsche Gericht kann dann die Vollstreckung in Deutschland aussetzen, bis in Frankreich entschieden ist.

Begriffe

Vollstreckbarerklärung:
Ein Antrag, damit ein ausländisches Urteil in Deutschland durchgesetzt werden kann, z. B. durch Pfändung.
Rechtsbehelf:
Ein Mittel, um gegen eine gerichtliche Entscheidung vorzugehen, z. B. Berufung oder Widerspruch.
Rechtshängig:
Ein Gerichtsverfahren ist bereits anhängig, aber noch nicht entschieden.

§ 6

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Ein ausländisches Urteil zu Unterhalt für Kinder kann in Deutschland vollstreckt werden. Das bedeutet, das Geld muss gezahlt werden, auch mit Zwang. Das geht aber nur, wenn das Urteil in Deutschland für vollstreckbar erklärt wurde und diese Entscheidung feststeht oder vorläufig gilt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Eltern oder andere Personen, die im Ausland zu Unterhaltszahlungen für Kinder verurteilt wurden und deren Urteil in Deutschland vollstreckt werden soll.

Ein Beispiel

Ein Vater aus Frankreich wurde dort verurteilt, monatlich 300 Euro Unterhalt für sein Kind zu zahlen. Die Mutter lebt mit dem Kind in Deutschland. Wenn das französische Urteil hier für vollstreckbar erklärt wird, kann der Vater gezwungen werden, das Geld zu zahlen.

Begriffe

Zwangsvollstreckung:
Wenn jemand eine Schuld nicht freiwillig zahlt, kann der Staat mit Zwang (z. B. Pfändung) dafür sorgen, dass das Geld doch gezahlt wird.
vollstreckbar erklärt:
Ein ausländisches Urteil wird in Deutschland geprüft und offiziell anerkannt, sodass es hier wie ein deutsches Urteil gilt.
rechtskräftig:
Eine Entscheidung steht endgültig fest, weil keine Rechtsmittel (z. B. Berufung) mehr möglich sind.

§ 8

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Wenn ein Gericht ein Urteil über Kindesunterhalt fällt, das später in einem anderen Land anerkannt werden soll, muss das Urteil ausführlich geschrieben sein. Es darf nicht in einer kurzen Form verfasst werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Gerichte, die über Unterhaltsansprüche von Kindern entscheiden, wenn das Urteil in einem anderen Vertragsstaat des Haager Übereinkommens gelten soll.

Ein Beispiel

Ein Elternteil in Deutschland klagt gegen das andere Elternteil auf Unterhalt für das gemeinsame Kind. Das Gericht entscheidet durch ein Versäumnisurteil. Da der unterhaltspflichtige Elternteil in Frankreich lebt, muss das Urteil ausführlich formuliert sein, damit es dort vollstreckt werden kann.

Begriffe

Versäumnisurteil:
Ein Urteil, das ergeht, wenn eine Partei nicht zum Gerichtstermin erscheint oder sich nicht verteidigt.
Anerkenntnisurteil:
Ein Urteil, das ergeht, wenn die beklagte Partei den Anspruch der klagenden Partei anerkennt.
Vertragsstaaten:
Länder, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet haben und sich daran halten.
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