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UmstRückstG – Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

Ausfertigung: 1960-12-21BGBl I 1960, 1053Original ansehen

UmstRückstG – Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute,… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.12.1960. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erlaubt der Bundesregierung, genaue Regeln festzulegen. Diese Regeln bestimmen, wie Banken, Versicherungen und Bausparkassen bestimmte Geldbeträge berechnen müssen. Die Geldbeträge heißen Rückstellungen und sind im § 1 dieses Gesetzes erwähnt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft die Bundesregierung sowie Banken, Versicherungen, Bausparkassen und Berliner Altbanken.

Begriffe

Rückstellungen:
Geldbeträge, die ein Unternehmen zurücklegt, um später mögliche Kosten oder Schulden zu bezahlen.
Rechtsverordnung:
Eine Regel, die von der Regierung erlassen wird und wie ein Gesetz gilt, aber nicht vom Parlament beschlossen werden muss.
Ermächtigt:
Erlaubt oder bevollmächtigt, etwas zu tun.
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