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BLGABV – Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Ausfertigung: 1989-06-12BGBl I 1989, 1088Original ansehen

BLGABV – Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 12.06.1989. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1 — Allgemeine Anforderungsbehörden

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, welche Behörden etwas anfordern dürfen, wenn der Staat besondere Leistungen braucht. Das sind meist die normalen Verwaltungsbehörden auf Kreisebene, also zum Beispiel Landratsämter.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden auf Kreisebene, die im Namen des Staates Leistungen anfordern dürfen.

Ein Beispiel

Wenn der Staat dringend Fahrzeuge für einen Notfall braucht, kann das Landratsamt diese anfordern.

Begriffe

Anforderungsbehörden:
Behörden, die im Namen des Staates Dinge oder Leistungen anfordern dürfen.
Kreisstufe:
Die Verwaltungsebene eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, zum Beispiel ein Landratsamt.
Bundesleistungsgesetz:
Ein Gesetz, das regelt, wann der Staat Leistungen oder Gegenstände von Bürgern oder Unternehmen anfordern darf.
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