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EntsorgÜG – Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken

Ausfertigung: 2017-01-27BGBl I 2017, 114, 120, 1676Original ansehen

EntsorgÜG – Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 27.01.2017. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie die Kosten für die Entsorgung von radioaktivem Müll aus Kernkraftwerken zurückgezahlt werden. Ein spezieller Fonds übernimmt die Ausgaben, die der Staat dafür hatte. Ein bestimmter Verantwortlicher muss jedes Jahr eine geprüfte Abrechnung vorlegen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den Staat (Bund), einen speziellen Fonds für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und einen beauftragten Dritten, der die Abrechnung erstellt.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen hat im Auftrag des Staates radioaktiven Müll entsorgt. Am Jahresende rechnet es alle Kosten und Einnahmen ab. Ein unabhängiger Prüfer kontrolliert die Rechnung, bevor der Staat den Betrag vom Fonds zurückfordert.

Begriffe

Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz:
Ein Geldtopf, der speziell für die Kosten der Entsorgung von radioaktivem Müll aus Kernkraftwerken eingerichtet wurde.
Dritter nach § 2 Absatz 1 Satz 1:
Eine Person oder Organisation, die vom Staat beauftragt wurde, bestimmte Aufgaben bei der Entsorgung radioaktiver Abfälle zu übernehmen.
Wirtschaftsprüfer:
Eine unabhängige Person oder Firma, die prüft, ob die finanziellen Abrechnungen korrekt sind.
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