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DEGewO§34cDVIn Kraft
GewO§34cDV – Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
GewO§34cDV – Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger,… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.06.1974. Der Text hat 25 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
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