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UVPBergbV – Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Ausfertigung: 1990-07-13BGBl I 1990, 1420Original ansehen

UVPBergbV – Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 13.07.1990. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 2 — Angaben im UVP-Bericht

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, was in einem Bericht über die Umwelt-Auswirkungen von bestimmten Bergbau-Projekten stehen muss. Der Bericht heißt UVP-Bericht. Es geht um Stoffe, die verwendet oder entsorgt werden, und um den Zustand von Wasser, Boden und Gestein in der Umgebung.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Unternehmen, die Bergbau-Projekte durchführen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nötig ist.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen plant einen neuen Steinbruch. Im UVP-Bericht muss es auflisten, welche Chemikalien es zum Sprengen einsetzt, wie viel davon verwendet wird und wie sich das auf das Grundwasser in der Nähe auswirken könnte.

Begriffe

UVP-Bericht:
Ein Dokument, das zeigt, wie ein Projekt die Umwelt beeinflussen könnte. UVP steht für Umweltverträglichkeitsprüfung.
Einwirkungsbereich:
Das Gebiet, in dem sich ein Projekt auf die Umwelt auswirken kann, zum Beispiel durch Lärm, Staub oder Chemikalien.
zuständige Behörde:
Eine staatliche Stelle, die für die Prüfung und Genehmigung des Projekts verantwortlich ist.
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