Zurück zu Gesetzen
DEBAföG-TeilerlaßVIn Kraft

BAföG-TeilerlaßV – Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen

Ausfertigung: 1983-12-14BGBl I 1983, 1439 (1575)Original ansehen

BAföG-TeilerlaßV – Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 14.12.1983. Der Text hat 18 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 10 — Anfechtungswirkungen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Wenn sich eine Entscheidung über eine Prüfung oder Förderung ändert, kann das dazu führen, dass jemand mehr Geld zurückzahlen muss. Das betrifft aber nicht andere Personen, die bisher weniger zurückzahlen mussten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die Ausbildungsförderung als Darlehen erhalten haben und davon einen Teil erlassen bekommen könnten.

Ein Beispiel

Ein Student hat ein Darlehen für sein Studium bekommen. Später wird festgestellt, dass seine Prüfungsnote falsch war. Dadurch muss er mehr zurückzahlen. Andere Studenten, die bisher weniger zurückzahlen mussten, sind davon nicht betroffen.

Begriffe

prüfungs- oder förderungsrechtliche Entscheidung:
Eine offizielle Entscheidung über eine Prüfung (z. B. Note) oder über die Förderung (z. B. ob und wie viel Geld jemand bekommt).
Geförderter:
Eine Person, die Geld für ihre Ausbildung als Darlehen bekommen hat.
zuzurechnen ist:
Hier bedeutet es: Jemand muss zu einer bestimmten Gruppe gezählt werden, die mehr Geld zurückzahlen muss.
Diskussion

Wird geladen…

Inhalt