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DEAEAusglVIn Kraft

AEAusglV – Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr

Ausfertigung: 1977-08-02BGBl I 1977, 1465Original ansehen

AEAusglV – Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.08.1977. Der Text hat 15 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Ermittlung der Erträge

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, welche Einnahmen als Erträge für bestimmte Leistungen im Eisenbahnverkehr gelten. Dazu zählen Geld aus verkauften Zeitfahrkarten für Schüler und Auszubildende sowie Einnahmen aus zusätzlichen Fahrpreiszuschlägen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Eisenbahnunternehmen, die Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Leistungen erhalten oder abrechnen.

Ein Beispiel

Ein Bahnunternehmen verkauft Monatskarten für Schüler zum halben Preis. Die Einnahmen aus diesen Karten zählen als Erträge. Auch wenn das Unternehmen einen Zuschlag für verspätete Tickets erhebt, gehört dieses Geld dazu.

Begriffe

Erträge:
Geld, das ein Unternehmen durch seine Tätigkeit einnimmt.
Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr:
Fahrkarten für Schüler, Studenten oder Auszubildende, die für einen bestimmten Zeitraum gelten, z. B. Monats- oder Jahreskarten.
Fahrpreiszuschläge:
Zusätzliche Gebühren, die z. B. bei Verspätungen, Sonderleistungen oder bestimmten Ticketarten erhoben werden.
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