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VRV – Vereinsregisterverordnung

Vereinsregisterverordnung

Ausfertigung: 1999-02-10BGBl I 1999, 147Original ansehen

VRV – Vereinsregisterverordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 10.02.1999. Der Text hat 40 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 16 — Einsicht in das Vereinsregister

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wer das Vereinsregister und die dazugehörigen Unterlagen einsehen darf. Die Einsicht ist während der Öffnungszeiten beim zuständigen Gericht möglich. Wenn Dokumente elektronisch gespeichert sind, wird die Einsicht anders gewährt.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft alle Personen, die das Vereinsregister oder die eingereichten Dokumente eines Vereins einsehen möchten, sowie die Vereine selbst.

Ein Beispiel

Eine Person möchte prüfen, wer die Vorstandsmitglieder eines lokalen Sportvereins sind. Sie kann beim zuständigen Gericht nachfragen und die Unterlagen dort einsehen.

Begriffe

Vereinsregister:
Ein öffentliches Verzeichnis, in dem Vereine mit wichtigen Daten wie Namen, Sitz und Vorstand eingetragen sind.
Registergericht:
Das Amtsgericht, das für die Führung des Vereinsregisters zuständig ist.
Namensverzeichnis:
Eine Liste mit den Namen der im Vereinsregister eingetragenen Personen oder Vereine, um die Suche zu erleichtern.
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