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DEBBiG§84AnO 14In Kraft

BBiG§84AnO 14 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigung: 1986-08-28BGBl I 1986, 1489Original ansehen

BBiG§84AnO 14 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 28.08.1986. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

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