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GlasmAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin

Ausfertigung: 1985-07-15BGBl I 1985, 1524Original ansehen

GlasmAusbV – Verordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 15.07.1985. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Ausbildungsplan

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt: Wer jemanden zum Glasmacher ausbildet, muss einen Plan machen. Der Plan zeigt, was der Auszubildende lernen soll. Der Plan muss sich an einen offiziellen Musterplan halten.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Betriebe, die Glasmacher ausbilden, und die Auszubildenden in diesem Beruf.

Ein Beispiel

Ein Glaswerk bildet jemanden zum Glasmacher aus. Der Chef setzt sich hin und schreibt auf, wann der Auszubildende welche Arbeitsschritte lernt – zum Beispiel Glas blasen oder Formen schleifen.

Begriffe

Ausbildende:
Die Person oder der Betrieb, der jemanden ausbildet (z. B. der Chef oder die Firma).
Ausbildungsrahmenplan:
Ein offizielles Dokument, das festlegt, was Auszubildende in ihrem Beruf lernen müssen.
Ausbildungsplan:
Ein individueller Plan, der zeigt, wann und wie der Auszubildende die vorgeschriebenen Dinge lernt.
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