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KartKostV – Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden

Ausfertigung: 1970-11-16BGBl I 1970, 1535Original ansehen

KartKostV – Verordnung über die Kosten der Kartellbehörden ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 16.11.1970. Der Text hat 12 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 9

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel sagt, wie eine Behörde Geld eintreiben darf, das jemand ihr schuldet. Die Behörde hat vorher entschieden, dass die Person Kosten zahlen muss. Wenn die Person nicht freiwillig zahlt, darf die Behörde das Geld zwangsweise holen – ähnlich wie bei einem Gerichtsurteil.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen oder Unternehmen, die von einer Kartellbehörde zur Zahlung von Kosten verurteilt wurden.

Ein Beispiel

Ein Unternehmen muss 5.000 Euro Strafe an das Bundeskartellamt zahlen. Es zahlt nicht. Das Amt holt sich das Geld dann mit Hilfe eines Gerichts – zum Beispiel durch Pfändung.

Begriffe

Zwangsvollstreckung:
Ein Verfahren, bei dem eine Behörde oder ein Gericht Geld oder Sachen von jemandem nimmt, der nicht freiwillig zahlt.
unanfechtbar:
Die Entscheidung kann nicht mehr angefochten (also nicht mehr mit einem Widerspruch oder einer Klage angegriffen) werden.
vollstreckbare Ausfertigung:
Eine offizielle Abschrift des Bescheids, mit der die Behörde die Zwangsvollstreckung beginnen darf.
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