RentÜG – Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
RentÜG – Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 11.02.2021. Der Text hat 13 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 11 — Verarbeitung der Identifikationsnummer
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erlaubt bestimmten Stellen, die Steuer-Identifikationsnummer von Kunden zu nutzen. Die Nummer darf gesammelt und für die digitale Rentenübersicht verwendet werden. Das gilt auch, wenn die Nummer ursprünglich für einen anderen Zweck erhoben wurde.
Wen betrifft das?
Betroffen sind Rentenversicherungen, landwirtschaftliche Alterssicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen und beauftragte Dienstleister, die an der digitalen Rentenübersicht mitwirken.
Ein Beispiel
Eine Rentenversicherung speichert die Steuer-ID einer Kundin, um ihre Rentenansprüche in der digitalen Rentenübersicht anzuzeigen. Die ID wurde bereits früher für Steuerzwecke erfasst.
Begriffe
- Identifikationsnummer:
- Eine eindeutige Nummer, die jeder Steuerpflichtige in Deutschland vom Finanzamt bekommt.
- Vorsorgeeinrichtungen:
- Institutionen, die für die Altersvorsorge zuständig sind, z. B. Rentenversicherungen oder Pensionskassen.
- § 22a Absatz 2 Satz 10 des Einkommensteuergesetzes:
- Ein anderer Gesetzesabschnitt, der regelt, wer die Steuer-ID nutzen darf. Hier wird darauf verwiesen, ohne den Inhalt zu wiederholen.
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