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GnO – Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

Ausfertigung: 1965-10-05BGBl I 1965, 1573Original ansehen

GnO – Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 05.10.1965. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

Art 3 — Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Der Bundespräsident erlaubt bestimmten Bundesministern, ihr Recht auf Begnadigung weiterzugeben. Diese Minister dürfen entscheiden, dass andere Stellen in ihrem Bereich dieses Recht übernehmen. Das kann für alle Fälle oder nur für einzelne gelten.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Bundesminister, die vom Bundespräsidenten das Begnadigungsrecht erhalten haben, sowie deren nachgeordnete Behörden.

Ein Beispiel

Ein Bundesminister überträgt die Entscheidung über einen Gnadengesuch an einen Staatssekretär in seinem Ministerium.

Begriffe

Begnadigungsrecht:
Das Recht, Strafen zu erlassen oder zu mildern, die ein Gericht verhängt hat.
nachgeordnete Stellen:
Behörden oder Personen, die einem Minister unterstellt sind, z. B. Staatssekretäre oder Abteilungsleiter.
ermächtigen:
Offiziell erlauben oder beauftragen, etwas zu tun.

Art 5 — Schlußvorschrift

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Artikel sagt, wann die neue Regelung für Begnadigungen durch den Bundespräsidenten gilt. Die alte Regelung aus dem Jahr 1952 wird damit ungültig.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft den Bundespräsidenten und die Personen, die mit Begnadigungen zu tun haben.

Begriffe

Verkündung:
Die offizielle Bekanntmachung eines Gesetzes oder einer Regel, damit sie für alle gilt.
aufgehoben:
Eine alte Regel wird ungültig gemacht und gilt nicht mehr.
Bundesgesetzblatt:
Ein amtliches Blatt, in dem Gesetze und Verordnungen veröffentlicht werden, damit sie rechtskräftig sind.
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