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SchRegO – Schiffsregisterordnung

Schiffsregisterordnung

Ausfertigung: 1940-12-19RGBl I 1940, 1591Original ansehen

SchRegO – Schiffsregisterordnung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 19.12.1940. Der Text hat 99 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Jedes Schiff muss in ein Schiffsregister eingetragen werden. Normalerweise ist das Register am Heimathafen des Schiffs. Wenn das Schiff von einem ausländischen Hafen aus fährt oder keinen Heimathafen hat, kann der Eigentümer das Register selbst aussuchen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Eigentümer von Schiffen, besonders von Seeschiffen, und Personen ohne Wohnsitz oder Geschäft in Deutschland.

Ein Beispiel

Ein Fischer besitzt ein Boot in Hamburg. Er muss es im Schiffsregister von Hamburg eintragen lassen. Wenn er sein Boot aber von Rotterdam aus betreiben will, darf er ein anderes Register wählen.

Begriffe

Schiffsregister:
Ein öffentliches Verzeichnis, in dem Schiffe mit wichtigen Daten wie Eigentümer und Größe eingetragen werden.
Heimathafen:
Der Hafen, zu dem ein Schiff offiziell gehört und wo es normalerweise registriert wird.
Registergericht:
Das Gericht, das für die Führung des Schiffsregisters zuständig ist.
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