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DEHZvV 5In Kraft

HZvV 5 – Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Ausfertigung: 1985-08-02BGBl I 1985, 1650Original ansehen

HZvV 5 – Fünfte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 02.08.1985. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 3

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, ab wann bestimmte Teile einer Verordnung gelten. Es geht um Regeln für eine besondere Renten-Versicherung für Bergbau-Arbeiter. Die verschiedenen Teile der Verordnung haben unterschiedliche Start-Daten zwischen 1981 und 1985.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft nur Arbeitnehmer in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung, also bestimmte Bergbau-Arbeiter und deren Rentenversicherung.

Begriffe

hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung:
Eine besondere Rentenversicherung für Arbeiter im Bergbau, die zusätzlich zur normalen Rente gezahlt wird.
Verordnung:
Eine offizielle Regelung, die von einer Regierung oder Behörde erlassen wird und Gesetze genauer erklärt oder umsetzt.
in Kraft treten:
Bedeutet, dass eine Regel oder ein Gesetz ab einem bestimmten Datum gültig wird und befolgt werden muss.
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