ZVALG – Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
ZVALG – Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land-… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 31.07.1974. Der Text hat 21 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.
Einfach erklärt
§ 4
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erklärt, wie die Vertreterversammlung der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gebildet wird. Die Versammlung besteht aus gleich vielen Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Die Mitglieder werden von bestimmten Tarifvertragsparteien vorgeschlagen und dann von einer Aufsichtsbehörde berufen.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft sowie Tarifvertragsparteien, die eine Zusatzaltersversorgung für diese Branche anbieten.
Ein Beispiel
Ein Bauernverband und eine Gewerkschaft für Landarbeiter schlagen gemeinsam neun Arbeitnehmer und neun Arbeitgeber vor. Die Aufsichtsbehörde beruft diese Personen dann in die Vertreterversammlung der Zusatzversorgungskasse.
Begriffe
- Vertreterversammlung:
- Eine Gruppe von Personen, die Entscheidungen für eine Organisation trifft, hier für die Zusatzversorgungskasse.
- Tarifvertragsparteien:
- Organisationen wie Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die Tarifverträge aushandeln.
- gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes:
- Eine Einrichtung, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam getragen wird, um bestimmte Aufgaben – hier die Zusatzaltersversorgung – zu erfüllen. Die genauen Regeln stehen in einem anderen Gesetz.
§ 16
KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.
Dieser Paragraf erlaubt einer speziellen Versicherungskasse für Land- und Forstwirtschaft, Aufgaben von Tarifpartnern zu übernehmen. Die Kasse kümmert sich dabei um zusätzliche Altersvorsorge für Arbeitnehmer in diesen Bereichen. Dafür braucht sie eine Genehmigung von zwei Bundesministerien.
Wen betrifft das?
Die Regel betrifft die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Tarifvertragsparteien in diesem Bereich und deren gemeinsame Einrichtungen.
Ein Beispiel
Eine Gewerkschaft und ein Arbeitgeberverband in der Landwirtschaft vereinbaren eine zusätzliche Rente für ihre Beschäftigten. Sie beauftragen die Zusatzversorgungskasse, diese Rente zu verwalten. Die Kosten dafür müssen sie der Kasse erstatten.
Begriffe
- Zusatzversorgungskasse:
- Eine Einrichtung, die zusätzliche Renten für bestimmte Berufsgruppen organisiert, hier für Arbeitnehmer in Land- und Forstwirtschaft.
- Tarifvertragsparteien:
- Das sind Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die gemeinsam Löhne und Arbeitsbedingungen in Verträgen regeln.
- Gemeinsame Einrichtungen:
- Organisationen, die von Tarifvertragsparteien gegründet werden, um bestimmte Aufgaben – wie zusätzliche Renten – für ihre Mitglieder zu erledigen.
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