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VersRuhG – Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen

Ausfertigung: 1991-07-25BGBl I 1991, 1606, 1684Original ansehen

VersRuhG – Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 25.07.1991. Der Text hat 5 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wann und wie der Staat prüft, ob jemand seine zusätzliche Rente nicht mehr bekommt. Das passiert, wenn sich die Person vor einem Strafverfahren ins Ausland absetzt. Das Bundesamt für Soziale Sicherung darf dann Informationen sammeln und vorläufig die Rente stoppen.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Personen, die eine zusätzliche Rente vom Staat bekommen und sich vor einem Strafverfahren im Ausland verstecken.

Ein Beispiel

Eine Person bezieht eine Zusatzrente und wird wegen einer Straftat angeklagt. Sie flieht ins Ausland, um der Strafe zu entgehen. Die Staatsanwaltschaft meldet das dem Bundesamt, das dann prüft, ob die Rente vorläufig gestoppt wird.

Begriffe

Staatsanwaltschaft:
Eine Behörde, die prüft, ob jemand eine Straftat begangen hat, und dann Anklage erhebt.
Bundesamt für Soziale Sicherung:
Eine Behörde, die für bestimmte Renten und Sozialleistungen zuständig ist.
Ruhen des Anspruchs:
Die Rente wird vorübergehend nicht ausgezahlt, aber nicht endgültig gestrichen.
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