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DEKredWGÄndG 3In Kraft

KredWGÄndG 3 – Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen

Ausfertigung: 1984-12-20BGBl I 1984, 1693Original ansehen

KredWGÄndG 3 – Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 20.12.1984. Der Text hat 11 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 6

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, was Banken tun müssen, wenn sie ab 1985 zu hohe Kredite an einzelne Kunden vergeben haben. Die Banken müssen die zu hohen Beträge schrittweise abbauen oder dürfen sie für eine bestimmte Zeit nicht anrechnen. Das Gesetz gilt nur für Kredite, die vor 1985 vereinbart wurden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Banken, die vor 1985 Großkredite vergeben haben, die nach neuen Regeln zu hoch sind.

Ein Beispiel

Eine Bank hat 1984 einem großen Unternehmen einen Kredit gegeben, der nach den neuen Regeln zu hoch ist. Die Bank muss diesen Kredit in den nächsten Jahren schrittweise verringern oder darf ihn für fünf Jahre nicht als zu hohen Kredit zählen.

Begriffe

Großkredit:
Ein Kredit, der im Vergleich zum Eigenkapital der Bank sehr hoch ist.
haftendes Eigenkapital:
Das Geld, das eine Bank selbst besitzt und das als Sicherheit für Kredite dient.
Bundesaufsichtsamt:
Eine Behörde, die Banken in Deutschland überwacht und kontrolliert.
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