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DEBVO 2In Kraft

BVO 2 – Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz

Ausfertigung: 1957-10-17BGBl I 1957, 1719Original ansehen

BVO 2 – Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 17.10.1957. Der Text hat 65 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 35 — Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf erklärt, wie Geld für den Bau oder die Sanierung von Teilen eines Gebäudes in einer Rechnung aufgeführt wird. Es geht darum, welche Finanzierungsmittel (Geldquellen) genau für den berechneten Gebäudeteil genutzt werden dürfen. Andere Geldquellen müssen fair aufgeteilt werden.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Bauherren, Vermieter, Wohnungsunternehmen und Behörden, die Kosten für bestimmte Gebäudeteile berechnen.

Ein Beispiel

Ein Haus hat zwei Wohnungen. Eine Wohnung wird modernisiert. Für die Modernisierung gibt es einen Zuschuss der Stadt. Dieser Zuschuss wird in der Rechnung nur für diese eine Wohnung aufgeführt. Andere Geldquellen, wie ein Kredit für das ganze Haus, werden auf beide Wohnungen aufgeteilt.

Begriffe

Teilwirtschaftlichkeitsberechnung:
Eine Rechnung, die nur die Kosten und Einnahmen für einen bestimmten Teil eines Gebäudes oder Projekts zeigt.
Finanzierungsmittel:
Geld, das für den Bau, Kauf oder die Sanierung von Gebäuden genutzt wird, z. B. Kredite, Zuschüsse oder Eigenkapital.
Finanzierungsplan:
Eine Übersicht, die zeigt, woher das Geld für ein Bau- oder Sanierungsprojekt kommt und wie es verwendet wird.
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