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WoVermRG – Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

Ausfertigung: 1971-11-04BGBl I 1971, 1745, 1747Original ansehen

WoVermRG – Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 04.11.1971. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, wann bestimmte Regeln für Wohnungsvermittler gelten. Die Regeln aus § 3 Absatz 1 und § 6 gelten nur, wenn der Vermittler seine Arbeit als Beruf ausübt – also damit Geld verdient.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Personen, die Wohnungen vermitteln, um damit Geld zu verdienen.

Ein Beispiel

Ein Makler, der gegen Provision eine Wohnung sucht, muss sich an die Regeln aus § 3 und § 6 halten. Ein Nachbar, der nur einmalig hilft, eine Wohnung zu finden, muss das nicht.

Begriffe

gewerbsmäßig:
Das bedeutet, dass jemand eine Tätigkeit regelmäßig und mit der Absicht ausübt, damit Geld zu verdienen.
Wohnungsvermittler:
Eine Person, die gegen Bezahlung Wohnungen für andere sucht oder anbietet.
§ 1 Abs. 1:
Ein anderer Teil des Gesetzes, der beschreibt, was genau zur Tätigkeit eines Wohnungsvermittlers gehört. Hier wird nicht erklärt, was dort steht.
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