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ÖlSG – Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe

Ausfertigung: 1988-09-30BGBl I 1988, 1770Original ansehen

ÖlSG – Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden durch Seeschiffe ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 30.09.1988. Der Text hat 10 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 7 — Anerkennung und Vollstreckung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt: Urteile aus anderen EU-Ländern zu Schäden durch Öl von Schiffen werden in Deutschland anerkannt und vollstreckt. Eine bestimmte Regel aus einem internationalen Abkommen gilt dafür nicht. Es geht nur um Fälle, die mit diesem Abkommen zu tun haben.

Wen betrifft das?

Betroffen sind Gerichte, Behörden und Personen, die in der EU ein Urteil zu Ölverschmutzungsschäden durch Schiffe erwirkt haben und es in Deutschland durchsetzen wollen.

Ein Beispiel

Ein französisches Gericht verurteilt eine Reederei, weil ihr Schiff Öl verloren und die Küste verschmutzt hat. Die Reederei hat aber Vermögen in Deutschland. Das Urteil kann hier vollstreckt werden, ohne dass Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens beachtet werden muss.

Begriffe

Bunkeröl-Übereinkommen:
Ein internationales Abkommen, das Regeln für Schäden durch Öl von Schiffen festlegt.
anerkennen und vollstrecken:
Ein ausländisches Urteil wird in Deutschland als gültig behandelt und kann durchgesetzt werden, z. B. durch Pfändung.
Mitgliedstaat der Europäischen Union:
Ein Land, das zur EU gehört.
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