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DEBSHG§72DV 2001In Kraft

BSHG§72DV 2001 – Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Ausfertigung: 2001-01-24BGBl I 2001, 179Original ansehen

BSHG§72DV 2001 – Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 24.01.2001. Der Text hat 9 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 4 — Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf sagt, dass Menschen Hilfe bekommen können, um ihre Wohnung zu behalten oder eine neue zu finden. Dazu gehören Beratung und Unterstützung. Es können auch weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie nötig sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Menschen, die besondere soziale Schwierigkeiten haben und deshalb Probleme mit ihrer Wohnung haben.

Ein Beispiel

Eine Person verliert fast ihre Wohnung, weil sie die Miete nicht zahlen kann. Sie bekommt Beratung und Hilfe, um die Wohnung zu behalten oder eine neue zu finden.

Begriffe

Maßnahmen:
Aktionen oder Hilfen, die unternommen werden, um ein Ziel zu erreichen.
Gefahrenabwehr:
Handlungen, um Gefahren zu verhindern oder zu beseitigen, z. B. durch Polizei oder Feuerwehr.
Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch:
Ein Teil des Sozialgesetzbuchs, der weitere Regeln zu sozialen Hilfen enthält. Hier steht, welche Leistungen genau möglich sind.
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