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EuRAG – Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Ausfertigung: 2000-03-09BGBl I 2000, 182 (1349)Original ansehen

EuRAG – Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 09.03.2000. Der Text hat 48 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 39 — Gebühren und Auslagen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, wie europäische Rechtsanwälte in Deutschland ihre Gebühren und Auslagen berechnen und einfordern dürfen. Es gelten dafür dieselben Regeln wie für deutsche Rechtsanwälte.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft europäische Rechtsanwälte, die in Deutschland arbeiten, sowie ihre Mandanten.

Ein Beispiel

Ein französischer Anwalt vertritt in Deutschland einen Mandanten vor Gericht. Er darf für seine Arbeit dieselben Gebühren verlangen wie ein deutscher Anwalt.

Begriffe

Amtshandlungen:
Offizielle Tätigkeiten, die ein Anwalt im Rahmen seiner Berufsausübung durchführt, z. B. Vertretung vor Gericht.
Beitreibung:
Das Eintreiben von Geld, das jemand schuldet, z. B. durch Mahnungen oder gerichtliche Schritte.
Bundesrechtsanwaltsordnung:
Ein deutsches Gesetz, das die Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten in Deutschland regelt.
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