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BezeichnungsV – Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz

Ausfertigung: 1971-11-18BGBl I 1971, 1822Original ansehen

BezeichnungsV – Verordnung zur Bezeichnung der landesrechtlichen Vorschriften nach § 59 Abs. 3… ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.11.1971. Der Text hat 16 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 5 — Bremen

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Diese Regel benennt bestimmte alte Vorschriften für Bremen. Sie legt fest, welche Richtlinien für die Förderung von Studierenden an einigen Bremer Hochschulen gelten. Die Regel verweist auf alte Dokumente, die seit 1970 und 1971 bestehen.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Behörden in Bremen, die für die Förderung von Studierenden zuständig sind.

Begriffe

Richtlinien:
Das sind offizielle Regeln oder Anleitungen, die sagen, wie etwas gemacht werden soll.
Förderung:
Hier bedeutet es finanzielle oder andere Unterstützung für Studierende.
Bremer Schulblatt:
Ein amtliches Veröffentlichungsblatt, in dem offizielle Bekanntmachungen für Bremen stehen.

§ 13 — Ausländervorbehalt

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Dieser Paragraf regelt, welche Personen von bestimmten Förderungen ausgeschlossen sind. Es geht um Geld oder Unterstützung nach den Paragrafen 2 bis 12 dieser Verordnung. Bestimmte ausländische Personen erhalten diese Leistungen nicht, es sei denn, sie studieren an einer wissenschaftlichen Hochschule.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft ausländische Personen, die in Deutschland leben, aber keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, keine heimatlosen Ausländer oder anerkannte Asylberechtigte sind.

Ein Beispiel

Ein Student aus einem Nicht-EU-Land, der in Deutschland lebt, aber nicht als Asylberechtigter anerkannt ist, bekommt keine Förderung nach den Paragrafen 2 bis 12 – außer, wenn er an einer Universität studiert.

Begriffe

Deutsche im Sinne des Grundgesetzes:
Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit gelten (z. B. bestimmte Spätaussiedler).
Heimatlose Ausländer:
Ausländer, die nach einem bestimmten Gesetz von 1951 besonderen Schutz in Deutschland genießen, weil sie z. B. nach dem Zweiten Weltkrieg staatenlos wurden.
Asylberechtigte:
Ausländer, die in Deutschland offiziell als Flüchtlinge anerkannt sind und Schutz erhalten.
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