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DEBABRiGeschwV 1978In Kraft

BABRiGeschwV 1978 – Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen

Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen

Ausfertigung: 1978-11-21BGBl I 1978, 1824Original ansehen

BABRiGeschwV 1978 – Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 21.11.1978. Der Text hat 6 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Einfach erklärt

§ 1

KI-generiert · Nicht rechtsverbindlich. Maßgeblich ist der Originaltext.

Es wird empfohlen, auf bestimmten Straßen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Das gilt für Autos und kleine Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen. Die Empfehlung gilt nur, wenn die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterbedingungen gut sind.

Wen betrifft das?

Die Regel betrifft Fahrer von Personenkraftwagen und anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 Tonnen.

Ein Beispiel

Auf einer leeren Autobahn bei gutem Wetter fährt jemand mit 140 km/h. Die Empfehlung lautet, nicht schneller als 130 km/h zu fahren.

Begriffe

zulässiges Gesamtgewicht:
Das ist das maximale Gewicht, das ein Fahrzeug haben darf, einschließlich Ladung und Insassen.
geschlossene Ortschaft:
Ein Gebiet, das durch das Verkehrszeichen „Ortstafel“ (Zeichen 310) beginnt und durch das Zeichen „Ortsende“ (Zeichen 311) endet.
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295):
Eine durchgezogene Linie auf der Straße, die Fahrstreifen voneinander trennt.
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