Zurück zu Gesetzen
DEBBiG§84AnO 16In Kraft

BBiG§84AnO 16 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes

Ausfertigung: 1989-09-18BGBl I 1989, 1925Original ansehen

BBiG§84AnO 16 – Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungsgesetzes ist geltendes Bundesrecht. Ausgefertigt am 18.09.1989. Der Text hat 3 Abschnitte. Auf Nexus Politics kannst du jeden Abschnitt lesen, dir einfach erklären lassen, kommentieren und zum Streichen vorschlagen.

Diskussion

Wird geladen…

Inhalt